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Kündigung Arbeitsverhältnis

Im Laufe des Berufslebens muss sich jeder Arbeitnehmer mit Sicherheit das ein- oder andere Mal mit dem Thema „Kündigung des Arbeitsverhältnisses“ befassen. Der Gesetzgeber hat in den letzten Jahren zum Wohle der Arbeitnehmer mehr Klarheit und Rechtssicherheit geschaffen.

Gesetzliche Kündigungsfristen

Kündigt der Arbeitgeber, dann beträgt die gesetzliche Kündigungsfrist lt. § 622 BGB für alle Arbeitnehmer immer 4 Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats.

Die gesetzliche Kündigungsfrist verlängert sich automatisch mit der Dauer der Betriebszugehörigkeit und ist wie folgt gestaffelt:

Übersicht zu den gesetzlichen Kündigungsfristen

Dauer des Arbeitsverhältnisses Kündigungsfrist
0 bis 6 Monate (Probezeit) 2 Wochen zu jedem beliebigen Tag
7 Monate bis 2 Jahre 4 Wochen zum 15. oder Ende des Kalendermonats
2 Jahre 1 Monat zum Ende des Kalendermonats
5 Jahre 2 Monate zum Ende des Kalendermonats
8 Jahre 3 Monate zum Ende des Kalendermonats
10 Jahre 4 Monate zum Ende des Kalendermonats
12 Jahre 5 Monate zum Ende des Kalendermonats
15 Jahre 6 Monate zum Ende des Kalendermonats
20 Jahre 7 Monate zum Ende des Kalendermonats

Form, Wirksamkeit, Inhalt und Befugnis

Das sind die wesentlichen Bestandteile einer Kündigung:

  • Nur eine schriftliche Kündigung ist wirksam.
  • Das Wort Kündigung im Betreff platzieren – ist empfehlenswert.
  • Klar formuliert, damit der Empfänger die Absicht sofort versteht.
  • Anschriften des Absenders und Empfängers sind zwingend erforderlich.
  • Datum zur Wahrung der Kündigungsfrist.
  • Einhaltung der Kündigungsfristen (gesetzlich, tarifvertraglich oder arbeitsvertraglich).
  • Kündigung ist wirksam ab Zeitpunkt: Kündigung ist beim Empfänger angekommen. Die Kündigungsfrist beginnt für alle weiteren Maßnahmen.
  • Kündigung durch den Arbeitgeber: Hinweis vom Arbeitgeber zur Meldung bei der Bundesagentur für Arbeit entweder 3 Monate vor Beendigung oder bei kürzeren Fristen 3 Tage nach Kenntnisnahme der Kündigung.
  • Deutlich erkennbare Unterschrift (Arbeitnehmer oder Arbeitgeber).
  • Angabe von Kündigungsgründen sind nicht zwingend erforderlich.
  • Beachtung der Befugnisse für den Arbeitgeber. Wer darf die Kündigung aussprechen und unterschreiben (Vertretungsbefugnisse, Prokuristen oder mehrere Geschäftsführer).
  • Einseitige Kündigung bedeutet: Die Kündigung wird von einer Vertragspartei ausgesprochen (Arbeitnehmer oder Arbeitgeber).