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Es steht wieder eine Erhöhung beim Mindestlohn an, aber wie hat sich der Mindestlohn in den letzten Jahren überhaupt entwickelt?

In Deutschland wurde zum 01.01.2015 erstmalig bundesweit der Mindestlohn gesetzlich eingeführt. Der Mindestlohn gilt seitdem für alle in- und ausländischen Arbeitgeber in allen Branchen, die in Deutschland wirtschaftlich tätig sind und Mitarbeiter:innen beschäftigen.

Bei der Einführung 2015 betrug der Mindestlohn noch € 8,50 je Zeitstunde. Zum 01.01.2024 wurde der Mindestlohn auf € 12,41 festgelegt und gilt, bis auf einige Ausnahmen, für alle Arbeitnehmer:innen.

Bereits vor Einführung des gesetzlichen Mindestlohns gab es – und gibt es aktuell immer noch Branchen, die höhere Mindestlöhne bezahlen.

Die Zeitarbeit ist so eine Branche, hier liegt der Mindestlohn seit März 2024 bei € 13,50  (bundesweit – unterste Gehaltsstufe). Weitere Anpassungen erfolgen im Oktober 2024.

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Jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf Zahlung eines Arbeitsentgelts mindestens in Höhe des Mindestlohns durch den Arbeitgeber.

Wann trat das Mindestlohngesetz (MiLoG) in Kraft

Der Mindestlohn wurde 2014 im „Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (MiLoG)“ geregelt. Das Gesetz trat dann am 16.08.2014 flächendeckend in der Bundesrepublik Deutschland in Kraft.

Das gesamte Gesetz findest Du hier.

Für wen ist das Gesetz anwendbar

§ 1 Mindestlohn besagt: „Jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf Zahlung eines Arbeitsentgelts mindestens in Höhe des Mindestlohns durch den Arbeitgeber.“

Der Mindestlohn gilt also per Gesetz für alle Arbeitnehmer sowie für Praktikanten. Bei Letzteren gibt es einige Ausnahmen, auf die ich noch genauer eingehe.

Hier ist es auch wichtig zu wissen, dass der Mindestlohn unabhängig von der Qualifikation und Herkunft des Arbeitnehmers ist und immer als Bruttostundenlohn berechnet wird. Das bedeutet, von aktuell € 12,41 werden noch die Sozialabgaben durch den Arbeitgeber abgeführt.

Wie hat sich der Mindestlohn seit 2015 entwickelt

Der allgemeingültige Mindestlohn in Deutschland erhöht seit 2015 in der Regel alle 2 Jahre.

Mindestlohn-Entwicklung seit 2015

01.01.2024 € 12,41
01.10.2022 € 12,00
01.07.2022 € 10,45
01.01.2022 € 9,82
01.07.2021 € 9,60
01.01.2021 € 9,50
01.01.2020 € 9,35
01.01.2019 € 9,19
01.01.2017 € 8,84
01.01.2015 € 8,50

Eine neue Evaluierung (Bewertung/Überprüfung) des Gesetzes von 2014 ist auf Juni 2023 (hier gibt es noch kein aktuelles Datum) festgesetzt. Danach könnten neue Anpassungen – sowohl im Hinblick auf den Gesetzestext als auch auf die Lohnuntergrenze – erfolgen.

Den Bericht der letzten Evaluierung kannst Du an dieser Stelle nachlesen.

Bei Praktikanten:innen gibt es einige Ausnahmen!

Besonderheiten bei Praktikanten?

Grundsätzlich gilt: Jede:r Praktikant:in hat laut § 22 Anspruch auf den Mindestlohn.

Jedoch müssen hier folgende Ausnahmen bei Praktikanten berücksichtigt werden. Handelt es sich um eine schulrechtliche/hochschulrechtliche Bestimmung (Pflichtpraktikum), gilt in diesem Fall nicht der Mindestlohn. Das Gleiche trifft auf ein Orientierungspraktikum bis zu einer Dauer von drei Monaten zu, welches für eine Berufsausbildung oder für die Aufnahme eines Studiums benötigt wird.

Welcher Personenkreis ist lt. § 22 Persönlicher Anwendungsbereich von der Ausnahmeregelung sonst noch betroffen und hat keinen gesetzlichen Anspruch auf den Mindestlohn:

 

  • Auszubildende nach dem Berufsbildungsgesetz oder im Rahmen einer Ausbildung an einer gesetzlich geregelten Berufsakademie
  • Ehrenamtliche Tätige in freiwilligen Diensten
  • Heimarbeiter nach dem Heimarbeitergesetz
  • Teilnehmer an Maßnahmen der Arbeitsförderung
  • Langzeitarbeitslose innerhalb der ersten sechs Monate ihrer Beschäftigung
  • Jugendliche unter 18 Jahren ohne Berufsausbildungsabschluss
  • Teilnehmer einer Einstiegsqualifizierung nach § 54a des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) oder einer Berufsausbildungsvorbereitung nach §§ 68-70 Berufsbildungsgesetz (BBiG)

Auszubildende nach Beendigung der Ausbildung und Praktikanten nach Abschluss des Studiums haben Anspruch auf den Mindestlohn.

Mindestlohn und Minijobber

Was ist bei Mini-Jobbern (538-Euro-Job) in Bezug auf den Mindestlohn zu berücksichtigen? Besonderheiten ergeben sich in erster Linie aus den Vorschriften für geringfügig entlohnte Beschäftigte und nicht direkt aus dem MiLoG. Jedoch haben Mini-Jobber Anspruch auf den Mindestlohn und das hat wiederum Auswirkungen auf die Arbeitszeit.

Arbeitet ein Mini-Jobber zum Beispiel 43 Stunden pro Monat. Das wären 43 x 12,41 = € 533,63. Dieser Betrag liegt im Rahmen der Vorschriften für geringfügig Beschäftigte und wäre somit nicht Lohnsteuerpflichtig.

Arbeitet ein Mini-Jobber jedoch zum Beispiel 44 Stunden pro Monat. Das wären 44 x 12,41 = € 546,04. Dieser Monatsbetrag liegt nicht mehr im Rahmen der Vorschriften für geringfügig Beschäftigte und somit würden hier Sozialabgaben anfallen, daher liegt die Grenze für Mini-Jobber bei 43 Stunden pro Monat.

Mindestlohn-Entwicklung in der Arbeitnehmerüberlassung seit 2015

Mindestlohn-Entwicklung in der Arbeitnehmerüberlassung

Mindestlohn-Entwicklung seit 2015
Datum TG West TG Ost
01.10.24 14,00 € 14,00 €
19.03.24 13,50 € 13,50 €
01.10.22 12,43 € 12,43 €
01.04.22 10,88 € 10,88 €
01.04.21 10,45 € 10,45 €
01.10.20 10,15 € 10,10 €
01.04.20 10,15 € 9,88 €
01.10.19 9,96 € 9,66 €
01.04.19 9,79 € 9,49 €
01.01.19 9,49 € 9,49 €
01.04.18 9,49 € 9,27 €
01.03.17 9,23 € 8,91 €
01.01.17 9,00 € 8,84 €
01.06.16 9,00 € 8,50 €
01.04.15 8,80 € 8,20 €

Wie man der Tabelle entnehmen kann, hat sich der Mindestlohn in der Zeitarbeit in den letzten Jahren stetig nach oben entwickelt. Wobei hier noch zu erwähnen wäre, es handelt sich bei der Lohnuntergrenze um das Einstiegsgehalt für die einfachsten Tätigkeiten, die keine besondere Ausbildung erfordern.

Das ist auch noch wichtig

Damit die Vorschriften des Mindestlohngesetzes (MiLoG) überprüfbar sind, besteht eine Dokumentationspflicht. Im Klartext heißt das, der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Arbeitszeiten zu erfassen. Das gilt jedoch hauptsächlich für Arbeitgeber, die Minijobber, kurzfristig Beschäftigte sowie Unternehmer, die in den Branchen, wo Schwarzarbeit anfallen könnte, tätig sind.

Die Einhaltung und Prüfung der Vorschriften des Mindestlohngesetzes (MiLoG) erfolgt durch die Zollverwaltung. Das bedeutet, die Zollverwaltung kann bei Verdachtsmomenten relativ kurzfristig eine Überprüfung des Arbeitgebers anordnen. Vorsätzliche oder fahrlässige Missachtung des Gesetzes kann mit einer Strafe bis € 500.000 geahndet werden.

Zusammenfassend macht dieses Gesetz sehr viel Sinn, denn somit sind viele schwarze Schafe in Deutschland per Gesetz illegal und dürfen Menschen unterhalb des Mindestlohnes nicht beschäftigen.

Mit dem Mindestlohnrechner vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann man das Monatsgehalt auf Stundenbasis berechnen.

Bildnachweis: Eigenerstellung mit Canva

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